Satzung

Satzung der GMM zum Download (PDF)

Satzung der Gesellschaft für Musikwirtschafts- und Musikkulturforschung e.V.

Stand: 08.06.2024

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Musikwirtschafts- und Musikkulturforschung“.

(2) Sitz der Gesellschaft ist Hannover.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die Gesellschaft betreibt zum Zwecke der allgemeinen und beruflichen Bildung

– die Förderung der Musikwirtschafts- und Musikkulturforschung.

– den Austausch und die Kooperation zwischen Studiengängen mit thematischem Bezug.

– die Förderung der Diskussion und Kooperation zwischen Wissenschaft, Kunst, Kritik und Praxis.

(2) Diese Ziele sollen insbesondere verfolgt werden

– durch regelmäßige Veranstaltungen zur Musikwirtschafts- und Musikkulturforschung.

– durch eine jährliche Veranstaltung für NachwuchswissenschaftlerInnen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt mit den unter §2 genannten Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vermögen der Gesellschaft.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Ausübung von Ämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

(7) Mitglieder können für eine über den Rahmen ihrer üblichen Mitarbeit in der Gesellschaft wesentlich hinausgehende Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Deren Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Arten der Mitgliedschaft

Der Gesellschaft gehören an:

  1. a) ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann werden, wer auf dem Gebiet der Musikwirtschaft und/oder Musikkultur tätig ist, und zwar in Forschung, Lehre, Ausbildung, angewandter Wissenschaft und Praxis.
  2. b) fördernde Mitglieder: Zu fördernden Mitgliedern können vom Vorstand natürliche und juristische Personen (Institute, Körperschaften, Stiftungen, Unternehmen, Verbände, usw.) berufen werden, die die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tatkräftig unterstützen.
  3. c) Ehrenmitglieder: Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands ordentliche Mitglieder, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben mit der Ehrenmitgliedschaft auszeichnen.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder kann die Aufnahme in die Gesellschaft schriftlich beantragen. Der Vorstand prüft den Antrag gemäß der Satzung und legt den Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung fest. Die Mitgliedschaft erfolgt nach Überweisung des Mitgliedbeitrags.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. a) mit dem Tod,
  2. b) durch Austritt. Der Austritt ist mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  3. c) durch Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied,
  4. durch den Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied mit der Bezahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
  5. auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Ausschlussgrund ist insbesondere gegeben, wenn das Verhalten des Mitglieds innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft geeignet ist, deren Ansehen zu schädigen. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden, der von der Mitgliederversammlung nach § 6 zu entscheiden ist. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Wird kein Einspruch erhoben, wird der Ausschluss vier Wochen nach der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses wirksam.

(4) Mitgliedsbeitrag

Die Gesellschaft erhebt von ihren ordentlichen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(5) Die Mitglieder erhalten jährlich ein Mitgliederverzeichnis.

§ 5 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der Beirat

– und ggf. durch den Vorstand einzusetzende Fachausschüsse.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von der / dem 1. Vorsitzenden geleitet.

(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens ein Mal zusammen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Einladung und Tagesordnung sind mindestens achtundzwanzig Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung abzusenden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen, die die Tagesordnung ergänzen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder (mindestens aber 5 ordentliche Mitglieder) dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Sie muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattfinden.

(5) Unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder ist jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(6) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen

  1. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

– Wahl und Abwahl des Vorstandes,

– Entlastung des Vorstandes,

– Bestellung der Kassenprüfer,

– Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

– Anträge von Mitgliedern,

– Einsetzung und Auflösung von Fachausschüssen,

– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

– Einsetzung oder Abwahl des Geschäftsführers.

  1. mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen

– Satzungsänderungen,

– Auflösung der Gesellschaft,

– Entscheidungen über angefochtene Vorstandsbeschlüsse.

(7) Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Sie wird von der / dem VersammlungsleiterIn und der / dem ProtokollführerIn unterschrieben. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung.

(8) Der Vorstand kann in dringenden Fällen schriftliche Abstimmungen der Mitglieder herbeiführen. Die Stimmabgabe muss schriftlich innerhalb einer Woche erfolgen. Regelungen nach § 6 gelten auch für schriftliche Abstimmungen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus engerem Vorstand und erweitertem Vorstand. Der engere  Vorstand besteht aus der / dem 1. Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden der / dem SchatzmeisterIn. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Hinzutreten können maximal zwei weitere Mitglieder eines erweiterten Vorstandes. Die Vorstände zeigen sich unter anderem für Aufgaben der Repräsentation, Kommunikation und Vernetzung, sowie der Organisation der Publikationen und Veranstaltungen des Vereins verantwortlich. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.

(3) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine / einen GeschäftsführerIn bestellen, die / der nicht dem Vorstand angehört. Diese / Dieser leitet die Geschäftsstelle und ist Vertreter des Vorstands im Sinne des § 30 BGB.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden je getrennt aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl für die jeweilige Funktion ist nur einmal möglich. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds erfolgt die Wahl geheim.

(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Quartal.

(7) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem bei der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(8) Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in, einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder auf elektronischem Wege an die zuletzt bekannte Anschrift des einzelnen Vorstandsmitglieds. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters. Vorstandssitzungen können auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden. Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren schriftlich, per Telefax oder eMail oder durch die Kombination einer Vorstandssitzung einzelner Vorstandsmitglieder mit einer vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen Stimmabgabe einzelner Vorstandsmitglieder in schriftlicher Form, per Telefax oder per eMail gefasst werden.

§ 8 Beirat

Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er hat beratende Funktion.

§ 9 Fachausschüsse

Der Vorstand kann Fachausschüsse einsetzen. Diese wählen ihre / ihren SprecherIn selbst. Die Mitgliederversammlung bestätigt die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse und ihre Sprecher nach § 6 Abs. 6.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösungen

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 28 Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist gemäß § 6,6 (b) eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und/oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

§ 11 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB